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Mietrecht

Kündigung von Geschäftsräumen in der Schweiz

Die Kündigung von Geschäftsräumen in der Schweiz erfordert fundiertes Wissen über Mietrecht, Fristen und vertragliche Regelungen.

Verfasst von
Remo Stahl
Veröffentlicht am
17. Februar 2025

Die Kündigung von Geschäftsraumen zählt zu den komplexeren Themen des Schweizer Mietrechts. Unterschiedliche Interessenlagen, spezifische gesetzliche Regelungen und eine Vielzahl von Faktoren, die Vermieter sowie Mieter berücksichtigen müssen, erschweren das Vorhaben. Um eine rechtskonforme, faire und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden, bedarf es fundierten Wissens über die Rahmenbedingungen.

 

Dabei zeigt sich immer wieder, dass eine vorausschauende Planung und eine transparente Kommunikation zwischen den Vertragsparteien Missverständnisse und Konflikte effektiv minimieren können. Gerade bei Gewerbeflächen besteht häufig ein enges Zusammenspiel mit geschäftlichen Abläufen, weshalb sich eine Kündigung nicht allein auf das reine Vertragsverhältnis auswirkt, sondern auch auf unternehmerische Entscheidungen, Kundenkontakte und Lieferketten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, frühzeitig die vertragliche und gesetzliche Ausgangssituation zu klären und mögliche Folgefragen zu berücksichtigen.

 

 

Mietrecht Geschäftsräume Schweiz

Das Mietrecht von Geschäftsräumen in der Schweiz unterscheidet sich in einigen Punkten vom Wohnraummietrecht, obwohl beide den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) unterliegen. Im Zentrum des Gewerbemietrechts stehen insbesondere Fragen zu Mietzweck, Mieteinbauten, Nebenkosten und Konkurrenzschutz. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Mieter sind bei Geschäftsräumen in der Regel weniger weitreichend als im Bereich des Wohnens, was sich besonders im Hinblick auf Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Mietzinserhöhungen zeigt.

 

Allerdings kommt auch bei Geschäftsraummieten Artikel 253 ff. OR zur Anwendung. So wird zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen unterschieden. Bei befristeten Mietverträgen endet das Mietverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, sofern keine Vertragsverlängerung ausgehandelt wird. Bei unbefristeten Mietverträgen bedarf es einer formgerechten Kündigung. Dabei sind sowohl die gesetzlichen Mindestangaben als auch Formalitäten (z.B. amtliches Formular in gewissen Kantonen) zu beachten.

 

Im geschäftlichen Kontext spielt zudem die Frage eine wesentliche Rolle, ob beispielsweise der Mieter bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die rückgängig gemacht werden müssen. Teilweise wird dies bereits im Mietvertrag geregelt, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Auch der Geschäftszweck und dessen Veränderungen – zum Beispiel durch neue Geschäftstätigkeiten, die zunächst nicht im Mietvertrag vereinbart waren – können das Mietverhältnis beeinflussen. Gleichzeitig hat das Schweizer Rechtssystem einen eher liberalen Ansatz. Geschäftsleute gelten grundsätzlich als risikobewusster und informierter als private Mieter, weshalb der Gesetzgeber Unternehmen in bestimmtem Umfang zumutet, vertragliche Vereinbarungen frei auszuhandeln.

 

Wer sich mit dem Mietrecht für Geschäftsräume befasst, sollte sich insbesondere mit den inhaltlichen Anforderungen an Mietverträge, den kantonalen Vorschriften zur Kündigung und den abweichenden Schutzbestimmungen gegenüber Wohnmietverträgen vertraut machen. Eine sorgfältige Lektüre des bestehenden Mietvertrags sowie eine Beratung durch Fachleute können Konflikte verhindern und bei der Klärung wichtiger Punkte helfen.

 

 

Kündigungsfrist Geschäftsräume Schweiz

Die Kündigungsfrist für Geschäftsräume in der Schweiz ist ein zentraler Punkt, der bei jeder Kündigung genau beachtet werden muss. Gemäss Artikel 266a ff. OR unterscheidet sich die Kündigungsfrist für Geschäftsräume von derjenigen für Wohnräume. Während bei Wohnungen in der Regel eine Frist von drei Monaten gilt (sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde), beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen meist sechs Monate. Dieser längere Zeitraum trägt den besonderen Erfordernissen der Geschäftsausübung Rechnung. Betriebe müssen bei einem Umzug oder einer Geschäftsaufgabe oft Lieferanten, Kunden und Mitarbeitende informieren, rechtzeitig Inventar verkaufen oder neue Räumlichkeiten suchen und Verträge anpassen.

 

Allerdings können die Parteien in vielen Fällen längere oder kürzere Kündigungsfristen vertraglich vereinbaren. Gerade in bestimmten Branchen ist eine kürzere Frist gefragt, damit Unternehmen flexibel bleiben. Manchmal wird auch eine längere Frist bevorzugt, etwa wenn Umbauten oder branchenspezifische Genehmigungen an den Standort gebunden sind. Dennoch muss jede vertragliche Abweichung den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Vereinbarungen, die den Mieter unangemessen benachteiligen, können – je nach Einzelfall – unwirksam sein.

 

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Kündigungstermine. Sofern nichts anderes festgelegt ist, kann eine Kündigung gemäss OR jeweils auf das Ende einer sechsmonatigen Mietdauer ausgesprochen werden. In vielen Kantonen (z.B. Zürich) sind jedoch ortsübliche Kündigungstermine (z.B. Ende März oder Ende September) oder vertraglich konkret vereinbarte Termine zu beachten. Wer auf die Einhaltung einer bestimmten Frist angewiesen ist, sollte seinen Mietvertrag genau prüfen und Termine korrekt berechnen. Kommt es zu Fehlern bei der Fristberechnung, ist die Kündigung unter Umständen verspätet, was zu einer automatischen Verlängerung des Mietverhältnisses führen kann.

 

In jedem Fall ist es ratsam, formelle Vorgaben (z.B. eingeschriebener Brief, amtliches Formular in gewissen Kantonen) einzuhalten. Wird die Kündigung nicht korrekt zugestellt, kann dies zur Ungültigkeit der Erklärung führen. Auch die Unterschrift aller berechtigten Parteien – beispielsweise im Fall einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern – ist unerlässlich, um die Kündigung rechtlich wirksam zu gestalten.

 

 

Kündigung Geschäftsräume durch Vermieter

Eine Kündigung der Geschäftsräume durch den Vermieter kann verschiedene Gründe haben. Oft liegt ein Eigenbedarf vor, wenn der Vermieter das Objekt für den Ausbau eines eigenen Betriebs benötigt oder wenn er das Gebäude verkaufen und den Mietvertrag im Vorfeld kündigen möchte. Auch Konflikte über den Mietzins oder häufige Verletzungen der vertraglichen Pflichten durch den Mieter (z.B. Zahlungsverzug, unsachgemässe Nutzung der Räume) können Anlass zu einer Kündigung geben.

 

Doch selbst wenn die Kündigung berechtigt erscheint, muss der Vermieter die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben einhalten. Ist im Mietvertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart, kann eine ordentliche Kündigung während dieses Zeitraums ausgeschlossen sein. Dann bleibt lediglich die ausserordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder anderen wichtigen Gründen. Doch auch hier müssen klare Nachweise für die Pflichtverletzungen vorliegen und dem Mieter in der Regel eine angemessene Frist zur Behebung der Probleme eingeräumt werden.

 

In der Praxis kommt es bei einer Kündigung durch den Vermieter häufig zu Auseinandersetzungen über den sogenannten Kündigungsschutz, der in gewissen Situationen gilt. Zwar ist der Schutz bei Geschäftsräumen weniger streng als bei Wohnräumen, dennoch kann eine missbräuchliche Kündigung angefochten werden. Eine Kündigung gilt zum Beispiel als missbräuchlich, wenn sie nur ausgesprochen wird, um den Mieter zur Akzeptanz einer überhöhten Mietzinserhöhung zu zwingen. In solchen Fällen kann der Mieter sich innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde gegen die Kündigung wehren.

 

Für den Vermieter ist es daher wichtig, sich im Vorfeld über die geltenden Bestimmungen zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. In vielen Fällen empfiehlt sich zudem eine einvernehmliche Lösung mit dem Mieter, etwa indem man ihm bei der Suche nach Alternativräumen hilft oder eine finanzielle Entschädigung anbietet. Eine gütliche Einigung kann langwierige Verfahren und die damit verbundenen Kosten vermeiden.

 

 

Kündigung Geschäftsräume durch Mieter

Bei einer Kündigung der Geschäftsräume durch die Mieter stehen in der Regel wirtschaftliche Überlegungen an erster Stelle. Vielleicht ist der Standort nicht mehr rentabel, der Betrieb wird eingestellt oder benötigt mehr Platz. In diesen Fällen hat der Mieter die Möglichkeit, das Mietverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden. Die Formvorschriften müssen auch hier beachtet werden.

 

Schwieriger wird es, wenn ein Mieter vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen möchte. In diesem Fall besteht das Recht, einen zumutbaren Ersatzmieter zu stellen, sofern im Mietvertrag keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Ein Ersatzmieter muss bereit sein, das Mietverhältnis zu denselben Bedingungen zu übernehmen, also beispielsweise die gleiche Miete und die gleiche Vertragsdauer zu akzeptieren. Erscheint der vorgeschlagene Nachfolger solvent und vertragstreu, muss der Vermieter ihn als Mieter akzeptieren. Tut er dies nicht, endet die Zahlungspflicht des bisherigen Mieters mit dem Einzugstermin des Ersatzmieters.

 

Allerdings sollte man sich die Suche nach einem geeigneten Nachmieter nicht zu einfach vorstellen. Gerade bei speziellen Geschäftsräumen mit branchenspezifischen Anforderungen oder hohen Mietpreisen kann es dauern, bis ein passender Kandidat gefunden wird. Zudem kann ein Vermieter in gewissen Fällen berechtigte Zweifel an der Bonität oder dem Geschäftskonzept eines Nachmieters haben und die Übernahme verweigern. Kommt es dadurch zum Streit, müssen gegebenenfalls Gerichte klären, ob der vorgeschlagene Ersatzmieter zumutbar war.

 

Für den Mieter ist es deshalb ratsam, frühzeitig Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen und Transparenz über die geplanten Schritte zu schaffen. Eine offene Kommunikation erleichtert die Suche nach Lösungen. Auch sollte man den Rückbau von allfälligen baulichen Änderungen oder den Rückbau von Mieteinbauten nicht ausser Acht lassen. Hier kann ein expliziter Passus im Mietvertrag klarstellen, was beim Auszug passieren muss. Fehlt eine solche Regelung, kommt es manchmal zum Streit über die Frage, ob der Mieter die Räumlichkeiten im ursprünglichen Zustand zurückgeben muss oder nicht.

 

 

Bedeutung einer durchdachten Vertragsgestaltung

Unabhängig davon, welche Partei die Kündigung ausspricht, bildet der Mietvertrag das Fundament für die rechtliche Auseinandersetzung. In diesem Dokument sollte nicht nur die Laufzeit und die Miete klar geregelt sein, sondern auch Fragen zu Kündigungsfristen, Renovationspflichten und Ausbauten. Da das Gewerbemietrecht in der Schweiz vergleichsweise frei gestaltet werden kann, empfiehlt es sich, alle entscheidenden Punkte sorgfältig in den Vertrag aufzunehmen. So lassen sich viele spätere Konflikte vermeiden.

 

Auch die gesetzlichen Mindestnormen und kantonalen Vorgaben sollten bekannt sein. Je nach Kanton können sich gewisse Unterschiede in Bezug auf Formvorschriften oder amtliche Formulare ergeben. Wird dies ignoriert, kann dies zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen. Zudem ist es klug, bereits im Mietvertrag Regelungen zum Vorgehen bei vorzeitiger Auflösung oder bei Fehlverhalten des Mieters zu treffen. Eine klare Formulierung erleichtert es beiden Parteien, ihre Rechte zu erkennen und durchzusetzen. Mieter wie Vermieter sollten sich bewusst sein, dass das Schweizer Mietrecht die freie Vertragsgestaltung zwar fördert, dass aber bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer eine Prüfung auf Missbräuchlichkeit oder Treu und Glauben stattfindet. Einseitig benachteiligende Klauseln können unter Umständen angefochten werden.

 

 

Praxisnahe Tipps für eine reibungslose Kündigung

Eine Kündigung ist stets eine Ausnahmesituation, die Auswirkungen auf alle Beteiligten haben kann. Wer sich gründlich vorbereitet, reduziert das Konfliktpotenzial. Wichtig ist dabei vor allem eine rechtskonforme und faire Vorgehensweise. Vermieter, die zweifelsfrei belegen können, dass eine Kündigung rechtmässig ist, stärken ihre Position und vermeiden Ärger. Mieter, die Fristen und vertragliche Regelungen respektieren, erhalten sich gute Chancen für eine einvernehmliche Lösung und ein positives Arbeitsverhältnis mit dem Vermieter – insbesondere, wenn sie in Zukunft wieder Gewerberäume anmieten möchten.

 

Zu empfehlen ist, frühzeitig alle notwendigen Dokumente zu sammeln und die eigene Situation zu klären. Mieter sollten genau wissen, ob sie Ersatzmieter stellen wollen oder ob es sich um eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin handelt. Vermieter sollten wiederum einschätzen, ob ein Eigenbedarf tatsächlich rechtlich Bestand hat, ob allenfalls eine missbräuchliche Kündigung drohen könnte oder ob sie besser auf einvernehmliche Lösungen setzen. In vielen Fällen werden Meinungsverschiedenheiten rasch beigelegt, wenn beide Seiten ihre Interessen klar benennen.

 

Die Schweiz bietet diverse Schlichtungsstellen, bei denen man sich juristisch beraten lassen kann. Diese Behörden oder städtische Fachstellen sind Anlaufpunkte, bevor es zu einem kostenintensiven Gerichtsverfahren kommt. Gerade bei Geschäftsräumen kann eine rasche Schlichtung helfen, Streitfälle zu klären und hohe Kosten und Verzögerungen zu vermeiden. Wer bei komplexen Fragen unsicher ist, zieht am besten einen spezialisierten Anwalt oder eine Expertin im Immobilienrecht hinzu. Das ist zwar mit Kosten verbunden, bewahrt allerdings vor unüberlegten Schritten, die schliesslich zu noch höheren Ausgaben führen könnten.